Beurlaubung / Befreiung
Beurlaubung
Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden (§20 BaySchO, § 11 BSO). Der Antrag auf Beurlaubung (Hauptstelle / Nebenstelle) ist rechtzeitig an den Klassenleiter zu stellen.
Befreiung
Weiterhin können sich Schüler auf Antrag von Unterrichtsfächern unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen. (§ 20 (3) BaySchO, § 4 (2) BSO). Aus Gründen der Unterrichtsplanung ist die Antragsstellung nur innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen möglich. Bitte füllen Sie hierzu den Antrag auf Befreiung von einem Unterrichtsfach (Hauptstelle / Nebenstelle) aus und geben Sie ihn an Ihre Lehrkraft weiter.
Abmeldung vom Religionsunterricht
Religionsunterricht ist Pflichtfach an der Berufsschule. Nach Art. 46 Abs.4 BayEUG haben die Erziehungsberechtigten das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülern selbst zu. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen (Hauptstelle / Nebenstelle) und gilt jeweils für das laufende Schuljahr. Schüler/innen, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, müssen das Fach Ethik als Ersatzunterricht besuchen (Art. 47 Abs. 1 BayEUG). Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist also zugleich die Anmeldung zum Ethikunterricht!